OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.12.2022
7 U 52/22
Normen:
ARB § 3a; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 397/21

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwVoraussetzungen eines Anspruchs auf Deckungsschutz gegen einen Rechtsschutzversicherer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 7 U 52/22

DRsp Nr. 2023/9695

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Voraussetzungen eines Anspruchs auf Deckungsschutz gegen einen Rechtsschutzversicherer

1. Die Frage, ob ein Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, Deckungsschutz für eine Klage zu erteilen, richtet sich nach der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage. Diese ist nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Grundsätzlich bedarf es einer schlüssigen Klage, die in den streitigen Punkten auch ausreichend substantiiert sein muss. Zudem muss es möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mithilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. 2. Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw geltend zu machen beabsichtigt, ist zumindest hinreichend substantiiert vorzutragen, dass in der Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstanderkennung implementiert war. Dafür reicht die pauschale Behauptung mit lediglich spekulativen Charakter nicht aus. Vielmehr sind greifbare Umstände dafür anzuführen, auf die der Versicherungsnehmer den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf.