LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2020
3 Sa 201/20
Normen:
MTV Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989; GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1291/19

Rechtmäßige Differenzierung im Manteltarifvertrag zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei Höhe der NachtzuschlägeKeine Schlechterstellung durch Zahlung unterschiedlich hoher NachtarbeitszuschlägeWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Regelung von Zuschlägen für Nachtarbeit

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 201/20

DRsp Nr. 2022/439

Rechtmäßige Differenzierung im Manteltarifvertrag zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei Höhe der Nachtzuschläge Keine Schlechterstellung durch Zahlung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Regelung von Zuschlägen für Nachtarbeit

Die Differenzierung in der Höhe von Nachtzuschlägen zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nach dem MTV für Arbeitnehmer und Auszubildende der Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16.03.1989 ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und auch angemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 31.01.2020, 4 Ca 1291/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989; GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Mitarbeiter im 3-Schicht-Betrieb beschäftigt. Dabei verteilen sich die Schichten wie folgt: Frühschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.