LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.04.2020
L 8 BA 40/19 B ER
Normen:
SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 1a; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 BA 206/18

Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen BeitragsnachforderungKeine ausreichenden Ermittlungen für die Annahme von Versicherungs- und Beitragspflicht der Beschäftigten sowie der Beitragshöhe einschließlich der Schätzung trotz nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufzeichnungspflichten durch den ArbeitgeberAnforderungen an eine hinreichend sichere Feststellung von Schwarzarbeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 40/19 B ER

DRsp Nr. 2020/8943

Rechtmäßigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderung Keine ausreichenden Ermittlungen für die Annahme von Versicherungs- und Beitragspflicht der Beschäftigten sowie der Beitragshöhe einschließlich der Schätzung trotz nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufzeichnungspflichten durch den Arbeitgeber Anforderungen an eine hinreichend sichere Feststellung von Schwarzarbeit

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.1.2019 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15.3.2018 gegen den Bescheid vom 21.2.2018 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das gesamte Verfahren wird auf 169.916,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 1a; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.3.2018 gegen den Bescheid vom 21.2.2018 ist anzuordnen.