Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 31.01.2020,
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Mitarbeiter im 3-Schicht-Betrieb beschäftigt. Dabei verteilen sich die Schichten wie folgt: Frühschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
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