LAG Hamm - Urteil vom 30.09.2020
3 Sa 179/20
Normen:
MTV Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989; GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1133/19

Rechtmäßigkeit der Differenzierung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei Zahlung von Nachtzuschlägen nach ManteltarifvertragKeine Schlechterstellung durch unterschiedlich hohe Zuschläge für NachtarbeitWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Regelung von Nachtzuschlägen

LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 179/20

DRsp Nr. 2022/438

Rechtmäßigkeit der Differenzierung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit bei Zahlung von Nachtzuschlägen nach Manteltarifvertrag Keine Schlechterstellung durch unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei Regelung von Nachtzuschlägen

Die Zahlung unterschiedlich hoher Nachtzuschläge für regelmäßige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nach dem MTV Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie vom 16.03.1989 ist kein Verstoß gegen Art. 3 GG und auch angemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 31.01.2020, 4 Ca 1133/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Milch-, Käse- und Schmelzkäseindustrie v. 16.03.1989; GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Mitarbeiter im 3-Schicht-Betrieb beschäftigt. Dabei verteilen sich die Schichten wie folgt: Frühschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.