FG Köln - Beschluss vom 11.05.2021
2 V 1929/20
Normen:
AStG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei einer Wegzugsbesteuerung

FG Köln, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 2 V 1929/20

DRsp Nr. 2021/10757

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei einer Wegzugsbesteuerung

Tenor

Der Bescheid für 2013 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und über die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Einkommensteuerfestsetzung durchzuführen sind, vom 28. April 2020 wird hinsichtlich der Festsetzung von Nachzahlungszinsen bis zum Abschluss des diesbezüglich anhängigen Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 3.531,-- € festgesetzt.

Normenkette:

AStG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO bzgl. eines Sachverhalts, der einer Einkommensbesteuerung gemäß § 6 AStG (sog. Wegzugsbesteuerung) unterfällt.