LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.09.2020
L 3 KA 39/17
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; GOP 2181 GOÄ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 20/14

Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von vertragszahnärztlich abgerechneten LeistungenAuslegung von Vergütungsbestimmungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen L 3 KA 39/17

DRsp Nr. 2021/146

Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung von vertragszahnärztlich abgerechneten Leistungen Auslegung von Vergütungsbestimmungen

Welche GOP ein Vertragszahnarzt erbringen und abrechnen darf, ist durch Auslegung der Vergütungsbestimmungen zu ermitteln und als Rechtsfrage einer weiteren Sachaufklärung entzogen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 98.960 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; GOP 2181 GOÄ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung.

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aus einem Zahnarzt und einer Zahnärztin, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung in F. teilnehmen.