FG München - Urteil vom 24.03.2021
4 K 2822/18
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1; ErbStG § 13b Abs. 4;
Fundstellen:
ZEV 2021, 469

Rechtmäßigkeit eines Erbschaftssteuerbescheides wegen der Berücksichtigung der vom Kläger beantragten Optionsverschonung für Betriebsvermögen nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes bei der Steuerfestsetzung

FG München, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 2822/18

DRsp Nr. 2021/7807

Rechtmäßigkeit eines Erbschaftssteuerbescheides wegen der Berücksichtigung der vom Kläger beantragten Optionsverschonung für Betriebsvermögen nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes bei der Steuerfestsetzung

Stichwort: Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote im Konzern

Tenor

1.

Die mit Erbschaftsteuerbescheid vom X. Juli 2019 festgesetzte Erbschaftsteuer wird auf ... € herabgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1; ErbStG § 13b Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftssteuerbescheides, wobei die Frage streitbehaftet ist, ob die vom Kläger beantragte Optionsverschonung für Betriebsvermögen nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018) vom Beklagten bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.