LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.02.2020
L 3 KA 20/17
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 5a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 60/11

Rechtmäßigkeit eines Regresses aufgrund einer RichtgrößenprüfungAnerkennung von PraxisbesonderheitenVom Durchschnittswert der Vergleichsgruppe erheblich abweichender Behandlungsbedarf der jeweiligen Patientenklientel und daraus resultierende Mehrkosten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen L 3 KA 20/17

DRsp Nr. 2020/3947

Rechtmäßigkeit eines Regresses aufgrund einer Richtgrößenprüfung Anerkennung von Praxisbesonderheiten Vom Durchschnittswert der Vergleichsgruppe erheblich abweichender Behandlungsbedarf der jeweiligen Patientenklientel und daraus resultierende Mehrkosten

Praxisbesonderheiten liegen dann vor, wenn ein spezifischer, vom Durchschnittswert der Vergleichsgruppe signifikant abweichender Behandlungsbedarf der jeweiligen Patientenklientel und die hierdurch hervorgerufenen Mehrkosten dargelegt werden können.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. Januar 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Klägerin sind 5 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Vorverfahren notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 281.362 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 5a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Regresses aufgrund einer Richtgrößenprüfung.