Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger hatte am 26.07.2016 beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zum Sachverhalt dargestellt, dass die drei Flurstücke Gemarkung Z Flur ... Nr. 1, 2 und 3 zusammen das Eckhaus A-Straße .../B-Straße ... in Z bildeten. Die Flurstücke seien nach Wohnungseigentumsgesetz in diverse Wohnungs- und Teileigentümer aufgeteilt.
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