LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2020
L 8 R 572/16
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 948/11

Rücknahme von Rentenbescheiden und Berücksichtigung höherer EntgelteMitglieder sozialistischer ProduktionsgenossenschaftenZahlung zulässiger Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen L 8 R 572/16

DRsp Nr. 2020/17869

Rücknahme von Rentenbescheiden und Berücksichtigung höherer Entgelte Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften Zahlung zulässiger Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung

§ 256a Abs. 3 SGB VI ist nicht erweiternd auszulegen; die Vorschrift sieht die Berücksichtigung von Überentgelten nur vor, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt - im Wege der Überprüfung - höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2000, höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. April 2005 und höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Juni 2005. Im Einzelnen macht er - nach einer Beschränkung des Berufungsantrags im Verhandlungstermin - nur noch geltend:

die Berücksichtigung folgender Entgelte: für März 1968 1.150 M für Mai 1968 von 889 M für Juni 1968 1.194 M September 1968 969,50 M für Oktober 1968 1.289 M für November 1968 993 M für Dezember 1968 1.030 M