LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.01.2020
L 2 R 356/18
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3; BGB § 826;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1080/12

Rücküberweisung von überzahlten Rentenleistungen nach dem Tod des RentenempfängersAbbuchung von Miete im automatisierten Verfahren nach dem VersterbenEinwand der anderweitigen VerfügungKenntnis des Geldinstituts im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Berechtigten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen L 2 R 356/18

DRsp Nr. 2020/4779

Rücküberweisung von überzahlten Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenempfängers Abbuchung von Miete im automatisierten Verfahren nach dem Versterben Einwand der anderweitigen Verfügung Kenntnis des Geldinstituts im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Berechtigten

Ein Entreicherungseinwand im Zusammenhang mit einer Rücküberweisung von überzahlten Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenempfängers greift nur ein, soweit der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der vertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist, und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt haben; eine fehlende Kenntnis des Geldinstituts im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Berechtigten ist entgegen der Rechtsprechung des BSG nicht erforderlich.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3; BGB § 826;

Tatbestand:

Die klagende Rentenversicherung begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 109,17 EUR, die nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden sind.