LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.07.2020
L 3 R 647/18
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2021, 34
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2252/17

Rückzahlung überzahlter Rente nach Versterben des VersichertenAnspruch gegen ein kontoführendes GeldinstitutAnderweitige Verfügung als abgeschlossenes bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten eines RentenüberweisungskontosVerfügungen durch Unbekannte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen L 3 R 647/18

DRsp Nr. 2020/14924

Rückzahlung überzahlter Rente nach Versterben des Versicherten Anspruch gegen ein kontoführendes Geldinstitut Anderweitige Verfügung als abgeschlossenes bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten eines Rentenüberweisungskontos Verfügungen durch Unbekannte

Eine anderweitige Verfügung ist jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; auch eine Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen durch Unbekannte ist möglich.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.576,83 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Geldinstitut verpflichtet ist, dem klagenden Rentenversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen (Rentenzahlungen i.H.v. zuletzt noch 465,83 EUR) zurück zu überweisen. Zudem begehrt die Klägerin Auskunft über verfügungsberechtigte Personen nach erfolgter Rentenüberzahlung für den Monat Februar 2017 (i.H.v. von insgesamt 1.576,83 EUR) nach dem Tod des Versicherten.