RVerfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Auslegung des § 222 Abs. 1 Nr. 3AO
»Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Lastenausgleichsabgaben (Kreditgewinnabgabe, Hypothekengewinnabgabe und Vermögensabgabe) sind Steuern vom Vermögen im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 3AO sind und Bescheide über sie nach dieser Vorschrift berichtigt werden können, verstößt nicht gegen das Rechtsstaatprinzip.«
Normenkette:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Gründe:
A.
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