OLG Köln - Beschluss vom 05.09.2022
15 U 162/22
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 519 Abs. 1; Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen v. 01.10.2021; GVG § 119a Abs. 1 Nr. 5; GVG § 72a Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a); ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 15/21

Sachliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken im Land Nordrhein-Westfalen

OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 15 U 162/22

DRsp Nr. 2023/582

Sachliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken im Land Nordrhein-Westfalen

1. Ansprüche aus Veröffentlichungen im Sinne von § 119a Abs. 1 Nr. 5 GVG umfassen auch Veröffentlichungen im Internet und/oder sozialen Netzwerken. 2. Für Berufungen gegen Urteile der Landgerichte in Verfahren wegen Veröffentlichungen sind in Nordrhein-Westfalen aufgrund § 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen … das Oberlandesgericht Köln zuständig. 3. Anders als in Kartell- und Urheberrechtssachen, bei denen schon die fristgerechte Anrufung des nach § 119 GVG allgemein zuständigen Berufungsgerichts für die Wahrung der Berufungsfrist ausreichen soll, ist in diesen Fällen die Berufung unmittelbar bei dem zuständigen Oberlandesgericht Köln einzulegen. 4. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, in denjenigen Bereichen, in denen er etwa wegen § 13a GVG mit landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen rechnen muss, das Rechtsmittelgericht sorgfältig – etwa in Vorschriftendatenbanken – zu ermitteln. Wird die Berufungsfrist durch Einlegung bei einem unzuständigen Oberlandesgericht versäumt, so kommt daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Tenor

1. 2.