Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2021 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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