OLG Dresden - Urteil vom 17.02.2022
18a U 2568/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2824/20

Schadensersatz nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsAnrechnung gezogener NutzungenBerechnung eines NutzungsvorteilsEinrede der Verjährung

OLG Dresden, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 18a U 2568/21

DRsp Nr. 2022/9412

Schadensersatz nach Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Anrechnung gezogener Nutzungen Berechnung eines Nutzungsvorteils Einrede der Verjährung

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.10.2021 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert.

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02.06.2021 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.519,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 02.06.2021 aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger 14 %, die Beklagte 86 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.706,83 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe:

I.

Der Tatbestand entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vollumfänglich abgewiesen.