FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2021
3 K 1996/20
Normen:
AO § 162;

Schätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 3 K 1996/20

DRsp Nr. 2022/665

Schätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe

Eine Schätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus der amtlichen Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe, bei der das Finanzamt als Rohgewinnaufschlagsatz den untersten Wert der möglichen Rohgewinnaufschlagsätze angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, wenn hiergegen erhobene Einwendungen nicht geeignet sind, die Schätzung zu erschüttern.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 162;

Tatbestand

Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Streitig sind die vom Beklagten nach einer Betriebsprüfung vorgenommenen Erhöhungen beim Umsatz bzw. bei den Erlösen des Gewerbebetriebs des Klägers "X".

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und zwar aus seinem Betrieb "..." und der Gaststätte "X". Für beide Betriebe ermittelt er seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG.