FG Nürnberg - Urteil vom 18.11.2021
4 K 699/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Schuldzinsen als Werbungskosten aus einem infolge der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft aufgenommenen Darlehen

FG Nürnberg, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 4 K 699/19

DRsp Nr. 2023/13135

Schuldzinsen als Werbungskosten aus einem infolge der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft aufgenommenen Darlehen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig sind Schuldzinsen aus einem infolge der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft aufgenommenen Darlehen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Er wurde zunächst zusammen mit seiner damaligen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Während des Einspruchsverfahrens ergingen mehrere Teilabilfebescheide.

Im Zeitraum vom 16.12.2015 bis 09.08.2018 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt. Während dieser beantragte der Kläger Einzelveranlagung. Daraufhin hob das Finanzamt den Zusammenveranlagungsbescheid und den Feststellungsbescheid über den verbliebenen Verlustvortrag aus Kapitalvermögen auf.

Mit Bescheid vom 30.10.2018 wurde der Kläger einzeln für das Jahr 2013 zur Einkommensteuer veranlagt.