OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2022
19 B 1129/22 und 19 E 702/22
Normen:
APO-S I § 22 Abs. 3 S. 1; AO -SF § 46 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 804/22

Schulprüfungsspezifischer Bewertungsspielraum der Versetzungskonferenz bei der Entscheidung über die Versetzung eines Schülers aufgrund positiver Gesamtprognose; Gestattung der vorläufigen Teilnahme eines Schülers am Unterricht der Klasse 8 des Gymnasiums

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2022 - Aktenzeichen 19 B 1129/22 und 19 E 702/22

DRsp Nr. 2023/6805

Schulprüfungsspezifischer Bewertungsspielraum der Versetzungskonferenz bei der Entscheidung über die Versetzung eines Schülers aufgrund positiver Gesamtprognose; Gestattung der vorläufigen Teilnahme eines Schülers am Unterricht der Klasse 8 des Gymnasiums

Bei der Entscheidung über die Versetzung aufgrund positiver Gesamtprognose nach § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I, § 46 Abs. 2 Satz 3 AO -SF hat die Versetzungskonferenz einen schulprüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, der einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 - 19 B 976/22 -, juris, Rn. 3 (zu § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I)).

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 702/22 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1129/22 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

APO-S I § 22 Abs. 3 S. 1; AO -SF § 46 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren aus den nachfolgenden Gründen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ Abs. Satz 1 i. V. m. § Abs. Satz 1 ).