Sen.Fin Berlin - Erlass vom 03.04.2009
III E - S 0361 - 1/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 03.04.2009 (III E - S 0361 - 1/2005) - DRsp Nr. 2009/80296

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 03.04.2009 - Aktenzeichen III E - S 0361 - 1/2005

DRsp Nr. 2009/80296

Anpassung eines Folgebescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid, wenn die Steuerakten des Folgebescheids bereits ausgesondert wurden - Auswertung von ESt 4B Mitteilungen für Altjahre ohne Unterlagen; Entscheidungen des BFH vom 28.11.2007 - X R 11/07 - und vom 28.1.2009 - X R 18/08 -

Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid i. S. von § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Bescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Diese Bindungswirkung beinhaltet, dass das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige FA verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28.11.2007 - X R 11/07 - (Anlage 1) und Gerichtsbescheid vom 28.1.2009 - X R 18/08 - (Anlage 2)) trifft das Finanzamt auch für die Berücksichtigung steuermindernder Tatbestände die Feststellungslast bezüglich der für die Auswertung notwendigen ursprünglichen Besteuerungsgrundlagen, wenn es die für eine Auswertung erforderlichen Unterlagen trotz anhängigen Rechtsbehelfs beim Grundlagenbescheid vernichtet hat.