Sen.Fin Berlin - Erlass vom 18.02.2010
III B - S 2245-2/2005

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 18.02.2010 (III B - S 2245-2/2005) - DRsp Nr. 2010/80238

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 18.02.2010 - Aktenzeichen III B - S 2245-2/2005

DRsp Nr. 2010/80238

Steuerbefreiungsvorschrift für das an Gastfamilien behinderter Menschen gezahlte Betreuungsentgelt; § 3 Nr. 10 EStG in der Fassung des JStG 2009

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 ( BGBl I, S. 2794) wurde in § 3 Nr. 10 EStG eine Steuerbefreiungsvorschrift für das im Rahmen des betreuten Wohnens behinderter Menschen an die Gastfamilien gezahlte Betreuungsentgelt geschaffen. Danach sind die Einnahmen der Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen bis zur Höhe der Leistungen nach steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, ob die Geldleistungen vom Sozialleistungsträger oder vom behinderten Menschen selbst (z. B. im Rahmen des Persönlichen Budgets) an die Gastfamilie geleistet werden. Diese Steuerbefreiung kann über die Anwendung des 2009 hinaus auch für vorhergehende Veranlagungszeiträume gewährt werden.