Sen.Fin Berlin - Erlass vom 24.01.1995
S 3802

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 24.01.1995 (S 3802) - DRsp Nr. 2008/84141

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 24.01.1995 - Aktenzeichen S 3802

DRsp Nr. 2008/84141

§ 3 ErbStG Leistungen von Selbsthilfeeinrichtungen der Ärzte und Zahnärzte beim Tod eines Mitglieds

Die Leistungen einer Selbsthilfeeinrichtung der Ärzte und Zahnärzte an die Hinterbliebenen eines Mitglieds unterliegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der ErbSt. Die Selbsthilfeeinrichtung erhebt die Geldbeträge einzelfallbezogen im Umlageverfahren von den übrigen Mitgliedern und leitet sie weiter. Sie unterliegt nicht der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 oder 3 ErbStG, da sie weder geschäftsmäßig fremdes Vermögen verwahrt oder verwaltet, noch als Versicherungsunternehmen angesehen werden kann.

Es wird gebeten, z. B. durch gezieltes Nachfragen bei den Gesamtrechtsnachfolgern des Erblassers sicherzustellen, daß beim Tod eines Arztes oder Zahnarztes die Leistungen einer bestehenden Selbsthilfeeinrichtung stets erklärt werden.