Die Leistungen einer Selbsthilfeeinrichtung der Ärzte und Zahnärzte an die Hinterbliebenen eines Mitglieds unterliegen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der ErbSt. Die Selbsthilfeeinrichtung erhebt die Geldbeträge einzelfallbezogen im Umlageverfahren von den übrigen Mitgliedern und leitet sie weiter. Sie unterliegt nicht der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 oder 3 ErbStG, da sie weder geschäftsmäßig fremdes Vermögen verwahrt oder verwaltet, noch als Versicherungsunternehmen angesehen werden kann.
Es wird gebeten, z. B. durch gezieltes Nachfragen bei den Gesamtrechtsnachfolgern des Erblassers sicherzustellen, daß beim Tod eines Arztes oder Zahnarztes die Leistungen einer bestehenden Selbsthilfeeinrichtung stets erklärt werden.
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