Sen.Fin Bremen - Erlass vom 28.01.2010
S 3840 - 13-2

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 28.01.2010 (S 3840 - 13-2) - DRsp Nr. 2010/80084

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 28.01.2010 - Aktenzeichen S 3840 - 13-2

DRsp Nr. 2010/80084

Erbschaftsteuer; Änderung eines Steuerbescheides bei Änderung der Steuerfestsetzung für einen nach § 14 ErbStG einbezogenen Vorerwerb

Nach § 14 Abs. 1 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile bei der Besteuerung des aktuellen Letzterwerbs unter Anrechnung der Steuer für den Vorerwerb zusammenzurechnen.

Bei Letzterwerben, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist oder entsteht, stellt § 14 Abs. 2 ErbStG n. F. klar, dass im Falle einer Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für Vorerwerbe nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch der Steuerbescheid für den Letzterwerb nach dieser Vorschrift zu ändern ist.