So beantragen Sie die Energiepreispauschale für Ihre Mandanten in der Einkommensteuererklärung 2022

Arbeitnehmer haben die Energiepreispauschale im Jahr 2022 zumeist über ihren Arbeitgeber erhalten. Wer Gewinneinkünfte erzielt, kam durch Kürzung der Steuervorauszahlungen III/2022 in den Genuss der Pauschale. Wer bislang noch keine Pauschale erhalten hat, kann diese über die Steuererklärung 2022 geltend machen. Wie diese Thematik in den Steuerformularen umgesetzt wurde, lesen Sie hier.

Haben Ihre Mandanten im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erzielt? Dann haben sie Anspruch auf eine Energiepreispauschale i.H.v. 300 €.

Wer Einnahmen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezieht, hat die Energiepreispauschale i.d.R. bereits im Jahr 2022 über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.

Sollte bislang keine Energiepreispauschale gezahlt worden sein, wird die Auszahlung im Rahmen des Einkommensteuerbescheids nachgeholt.

Sonderfall Minijob

Haben Mandanten im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt?

In diesem Fall tragen Sie bitte in der Zeile 13 den Wert „1“ ein und geben in der Zeile 14 an, ob Ihren Mandanten die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde.