Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter (R 4.2 Abs. 3
Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter (vgl. R 4.2 Abs. 3
Bei Gebäuden gibt es zwei Möglichkeiten:
Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:
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