OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2022
1 W 12/22
Normen:
ZPO § 44 Abs. 4 S. 2; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 55/16

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines AblehnungsgesuchsFehlende Unverzüglichkeit eines AblehnungsgesuchsZuzubilligende Überlegungsfrist von nicht mehr als zwei Wochen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 1 W 12/22

DRsp Nr. 2022/10266

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Fehlende Unverzüglichkeit eines Ablehnungsgesuchs Zuzubilligende Überlegungsfrist von nicht mehr als zwei Wochen

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. März 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht J... vom 8. November 2021 unbegründet ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert der Beschwerde wird auf 28.937,73 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 44 Abs. 4 S. 2; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42;

Gründe:

I.

Der Kläger hat nach Erwirkung des Urkunden-Mahnbescheids vom 20.1.2015 und Einlegung des Widerspruchs der Beklagten den Rechtsstreit für eine Klageforderung in Höhe von 28.937,73 € nebst Zinsen im Urkundenprozess fortgeführt. Die Beklagte hat sich gegen die Anspruchsbegründung verteidigt. In der mündlichen Verhandlung am 19.5.2016 hat der Kläger erklärt, dass er lediglich einen Betrag in Höhe von 5.683,03 € im Urkundenprozess geltend mache und im Übrigen vom Urkundenprozess Abstand nehme. Die mündliche Verhandlung hat zur Verkündung eines Beschlusses vom 23.6.2016 geführt, durch den die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und Hinweise erteilt worden sind.