OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2016
I-18 U 161/15
Normen:
HGB § 475 Abs. 1; ADSp Nr. 27.1; ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 31/15

Sorgfaltspflichten eines Lagerhalters hinsichtlich Beschädigung von Waren aufgrund der Kollision eines Gabelstaplers mit einer Sprinkleranlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - Aktenzeichen I-18 U 161/15

DRsp Nr. 2017/4037

Sorgfaltspflichten eines Lagerhalters hinsichtlich Beschädigung von Waren aufgrund der Kollision eines Gabelstaplers mit einer Sprinkleranlage

1. Ein Lagerhalter, der keine ausreichenden Schutzmaßnahmen dagegen trifft, dass von ihm eingesetzte Gabelstapler bereits infolge leichter Unachtsamkeit der Fahrer mit Sprinkleranlagen kollidieren und diese so beschädigen können, dass Wasser austritt, verletzt seine Organisationspflicht in grober fahrlässiger Weise. 2. Der Lagerhalter muss durch Arbeitsanweisungen und/oder bauliche Maßnahmen Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein Gabelstaplerfahrer bereits infolge leichter Unachtsamkeit in schadensauslösender Weise mit einer Sprinkleranlage kollidieren kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.10.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach (7 O 31/15) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.785,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Hamburg hat die Klägerin, die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 475 Abs. 1; ADSp Nr. 27.1; ZPO § 97 Abs. 2;