FG München - Gerichtsbescheid vom 28.09.2021
6 K 1458/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 11; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 2;

Stillhalterprämien zur Einräumung von Optionen als Einkünfte auf Kapitalvermögen; Erwerb und Veräußerung des Rechtes, eine bestimmte Menge eines Basiswertes jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem im Voraus vereinbarten Preis von einem Stillhalter zu kaufen oder an ihn zu verkaufen

FG München, Gerichtsbescheid vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 6 K 1458/19

DRsp Nr. 2021/17253

Stillhalterprämien zur Einräumung von Optionen als Einkünfte auf Kapitalvermögen; Erwerb und Veräußerung des Rechtes, eine bestimmte Menge eines Basiswertes jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem im Voraus vereinbarten Preis von einem Stillhalter zu kaufen oder an ihn zu verkaufen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 11; EStG § 11 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wird im Streitjahr beim beklagten Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt.