OVG Saarland - Beschluss vom 10.06.2020
1 A 353/18
Normen:
SG § 55 Abs. 5; WStG § 30;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2251/17

Streit um die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Untergebenen; Fehlen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung; Verletzung der Fürsorgepflicht; Keine Betroffenheit des Kernbereichs der militärischen Ordnung

OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 1 A 353/18

DRsp Nr. 2020/9069

Streit um die Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Untergebenen; Fehlen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung; Verletzung der Fürsorgepflicht; Keine Betroffenheit des Kernbereichs der militärischen Ordnung

Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit hat keinen disziplinarischen Charakter, sondern dient allein dem Schutz der Bundeswehr - Vermeidung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr - und soll einen künftigen Schaden für diese verhindern.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2018 - 2 K 2251/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 18.440,22 € festgesetzt.

Normenkette:

SG § 55 Abs. 5; WStG § 30;

Gründe

I.

Der 1983 geborene Kläger trat am 1.4.2015 in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung vom 1.8.2015 für eine Dienstzeit von 13 Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Er wurde zuletzt als Sanitätsfeldwebel - Rettungsassistent - verwendet.