VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.11.2020
11 S 3717/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 123; VwGO § 146; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 63 Abs. 3 Nr. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 25b; AufenthG § 60a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5589/20

Streitwert; Abschiebung; Verfahrensduldung; Duldung; Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Abschiebungsinteresse; Straftaten; Faktischer Inländer; Lebenshilfe für Angehörige

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2020 - Aktenzeichen 11 S 3717/20

DRsp Nr. 2021/461

Streitwert; Abschiebung; Verfahrensduldung; Duldung; Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Abschiebungsinteresse; Straftaten; Faktischer Inländer; Lebenshilfe für Angehörige

1. Das Bestehen eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG relevanten Ausweisungsinteresses ist auch im Anwendungsbereich des § 25b AufenthG zu berücksichtigen. Mit § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wird die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG partiell zu Lasten des Ausländers verschärft; bei Vorliegen eines in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht genannten Ausweisungsinteresses ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hingegen anzuwenden.2. Streitigkeiten um die Erteilung und Ausgestaltung von Duldungen sind im Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) je Person zu bemessen. Richtet sich das gegen eine Abschiebung erhobene Eilrechtsschutzbegehren sowohl gegen den kommunalen Träger der für die Titelerteilung zuständigen unteren Ausländerbehörde als auch gegen das Land als Träger der für die Abschiebung zuständigen höheren Ausländerbehörde, ist bei der Streitwertbemessung der halbe Auffangwert zweimal in Ansatz zu bringen.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2020 - 2 K 5589/20 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.