LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.04.2021
2 Sa 282/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 309/20

Streitwert bei Brutto-Netto-ZahlungsantragTatsächlich zu erbringende Arbeitszeit bei Arbeitsunfähigkeit maßgeblich für Lohnersatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 282/20

DRsp Nr. 2021/15872

Streitwert bei Brutto-Netto-Zahlungsantrag Tatsächlich zu erbringende Arbeitszeit bei Arbeitsunfähigkeit maßgeblich für Lohnersatz

1. Bei der Geltendmachung von Lohn ist der Brutto-Netto-Antrag maßgeblich für die Streitwertbestimmung. 2. Für das Lohnausfallprinzip wegen Arbeitsunfähigkeit kommt es auf die tatsächlich zu erbringende Arbeitszeit an. Ist diese schwankend, so kann rückwirkend eine regelmäßige Arbeitszeit bestimmt werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08. September 2020 - 3 Ca 309/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über den vom Kläger geltend gemachten (Differenz-)Vergütungsanspruch für den Monat Oktober 2019.

Der Kläger war in der Zeit vom 01. März 2016 bis 31. Dezember 2019 als LKW-Fahrer beim Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien (Bl. 10 - 16 d.A.) enthält u.a. Regelungen:

"(...)

§ 2 Arbeitszeit

1. 2. 1. 2.