Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08. September 2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über den vom Kläger geltend gemachten (Differenz-)Vergütungsanspruch für den Monat Oktober 2019.
Der Kläger war in der Zeit vom 01. März 2016 bis 31. Dezember 2019 als LKW-Fahrer beim Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien (Bl. 10 - 16 d.A.) enthält u.a. Regelungen:
"(...)
§ 2 Arbeitszeit
1. 2. 1. 2.
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