OVG Hamburg - Beschluss vom 28.10.2022
6 Bf 230/22.Z
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; AufenthG § 60c Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DVBl 2023, 483
ZAR 2023, 319
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2723/22

Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren und erstinstanzliche Klagverfahren i.R.d. Erteilung einer Ausbildungsduldung

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2022 - Aktenzeichen 6 Bf 230/22.Z

DRsp Nr. 2023/2562

Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren und erstinstanzliche Klagverfahren i.R.d. Erteilung einer Ausbildungsduldung

Tenor

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - insoweit unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2022 - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; AufenthG § 60c Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren und für das erstinstanzliche Klagverfahren beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vor den Verwaltungsgerichten nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist - im Hauptsacheverfahren - gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro zu bestimmen.