Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 25.03.2010
S 7330 A - 03 - A 3.12

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 25.03.2010 (S 7330 A - 03 - A 3.12) - DRsp Nr. 2010/80215

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 25.03.2010 - Aktenzeichen S 7330 A - 03 - A 3.12

DRsp Nr. 2010/80215

Umsatzsteuer; Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage Behandlung von Guthaben aus der Verbrauchsabrechnung bei Energie- und Wasserversorgungsunternehmen

1. Allgemeines

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Im Gegenzug ist auch der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 S. 7 UStG).

Nach der bisherigen Rechtsprechung (BFH vom 30.11.1995 -BStBl 1996 II S. 206) war der für eine Lieferung geschuldete Steuerbetrag bereits in dem Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem eine Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises geschlossen worden war. So wird im A 223 Abs. 2 S. 3 UStR unter Hinweis auf das genannte BFH-Urteil ausgeführt, dass sich das Entgelt bereits im Zeitpunkt der Vertragsänderung mindert.

Inzwischen hat sich die BFH-Rechtsprechung geändert.