OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.09.2022
3 Wx 127/22
Normen:
FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen WI-2884-65

Übertragung einer BuchgrundschuldÜbertragung durch einen Nichtberechtigten mit Einwilligung des BerechtigtenEinwilligung auch ohne Voreintragung eines Zessionars

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2022 - Aktenzeichen 3 Wx 127/22

DRsp Nr. 2022/17262

Übertragung einer Buchgrundschuld Übertragung durch einen Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten Einwilligung auch ohne Voreintragung eines Zessionars

1. Die Übertragung einer Buchgrundschuld kann nur nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen.2. Die Übertragung kann auch durch einen Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten gemäß § 185 Abs. 1 BGB erfolgen. Mit der Abtretung der Grundschuld und der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen können soll, z.B. durch Aufhebung oder Weiterübertragung und damit auch die Löschung oder Abtretung des übertragenen Rechtes beantragen können soll.3. Von einer Einwilligung auch ohne Voreintragung des Zessionars ist grundsätzlich auszugehen, wenn der eingetragene Gläubiger des Buchgrundpfandrechts mit seiner Abtretungserklärung dem Zessionar zugleich eine Bewilligung in der Form des § 29 GBO zur Umschreibung aushändigt. Die Einwilligung deckt grundsätzlich auch Kettenabtretungen ab.