OLG München - Beschluss vom 15.12.2022
34 Wx 482/22 e
Normen:
BGB § 1192 Abs. 1; BGB § 1175 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1; GBO § 19; GBO § 53 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 24.10.2022

Umfang der Löschung einer Gesamtgrundschuld aufgrund eines auf eine Pfandfreigabe beschränkten Löschungsantrags

OLG München, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 34 Wx 482/22 e

DRsp Nr. 2023/4823

Umfang der Löschung einer Gesamtgrundschuld aufgrund eines auf eine Pfandfreigabe beschränkten Löschungsantrags

Stellt der Notar aus einer beim Grundbuchamt eingereichten Urkunde, die umfassende Pfandfreigabeerklärungen zu einer Gesamtgrundschuld enthält, nur zu einer einzelnen Pfandfreigabe einen Antrag, so sind die weiteren Pfandfreigabeerklärungen nicht in das Grundbuchverfahren eingeführt und können deshalb nicht Grundlage einer Löschung der Gesamtgrundschuld auch im Übrigen sein.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 24.10.2022 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Ingolstadt - Grundbuchamt - wird angewiesen, gegen die Löschung der Grundschulden in Abt. III Nr. 1 von Blatt xxxx bis xxxx, xxxx bis xxxx und xxxx bis xxxx des Wohnungsgrundbuchs des Amtsgerichts Ingolstadt von H: zu Gunsten der Beteiligten zu 1 jeweils einen Widerspruch einzutragen.

Normenkette:

BGB § 1192 Abs. 1; BGB § 1175 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1; GBO § 19; GBO § 53 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 war Eigentümerin von Grundbesitz, der nach § 8 WEG geteilt wurde. Die einzelnen Einheiten wurden auf Blatt xxxx bis xxxx des Wohnungsgrundbuchs vorgetragen. Auf den entsprechenden Miteigentumsanteilen lastete eine Gesamtgrundschuld zugunsten der Beteiligten zu 1, einer Sparkasse.