Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 24.10.2022 aufgehoben.
II.Das Amtsgericht Ingolstadt - Grundbuchamt - wird angewiesen, gegen die Löschung der Grundschulden in Abt. III Nr. 1 von Blatt xxxx bis xxxx, xxxx bis xxxx und xxxx bis xxxx des Wohnungsgrundbuchs des Amtsgerichts Ingolstadt von H: zu Gunsten der Beteiligten zu 1 jeweils einen Widerspruch einzutragen.
I.
Die Beteiligte zu 2 war Eigentümerin von Grundbesitz, der nach § 8 WEG geteilt wurde. Die einzelnen Einheiten wurden auf Blatt xxxx bis xxxx des Wohnungsgrundbuchs vorgetragen. Auf den entsprechenden Miteigentumsanteilen lastete eine Gesamtgrundschuld zugunsten der Beteiligten zu 1, einer Sparkasse.
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