Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014 vom 12. April 2016, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017, werden dahingehend geändert, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2013 100 % und für 2014 99 % der Tätigkeitsvergütungen der Tätigkeit des Klägers in der Schweiz zugeordnet werden.
Dem Beklagten wird die Berechnung der festzusetzenden Steuer übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist die Frage, ob und in welchem Umfang für Einkünfte des Klägers die Freistellungs- oder die Anrechnungsmethode anzuwenden ist.
Der Kläger ist Pilot und war in den Streitjahren 2013 und 2014 bei der B... AG als Flugzeugführer angestellt. Der Sitz der Geschäftsleitung der B... AG befindet sich in C....
1. 2. 3.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|