Unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2011 wird das Finanzamt verpflichtet, die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden Umsatzsteuererklärungen der Klägerin für 2001-2004 - jeweils am 1.10.2010 beim Finanzamt eingegangen - aufzuheben und die Umsatzsteuer der Klägerin für 2001 auf 8.708.035,04 €, für 2002 auf 15.037.730,54 €, für 2003 auf 16.458.277,65 € und für 2004 auf 6.443.107,84 € festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (A), vormals B GmbH & Co. KG. Die ... Gruppe "..." erwarb zum 1.1.2007 die C GmbH in D. Zum 1.1.2008 wurden die Geschäftsbetriebe der A und die E GmbH & Co. KG in der C GmbH zusammengeführt. Die Gesellschaften wurden auf die Klägerin verschmolzen.
Die A erbrachte Finanzierungsleistungen an Unternehmen. Diese Finanzierungsleistungen waren nicht als Darlehen ausgestaltet, sondern die A schaltete sich in der Funktion eines Zwischenhändlers in den Erwerb des jeweils betroffenen Wirtschaftsguts ein.
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