OVG Hamburg - Beschluss vom 30.06.2020
3 So 105/18
Normen:
RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2; VwGO § 106 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Unbedingter Klageauftrag als Voraussetzung für das Entstehen einer Verfahrensgebühr hinsichtlich der den Gegenstand des Mehrvergleichs bildenden Ansprüche; Gleichstehen der Annahme eines in der Form eines Beschlusses unterbreiteten Vergleichsvorschlags des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters durch die Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Prozess mit der Feststellung des Zustandekommens einer Einigung

OVG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 3 So 105/18

DRsp Nr. 2020/11303

Unbedingter Klageauftrag als Voraussetzung für das Entstehen einer Verfahrensgebühr hinsichtlich der den Gegenstand des Mehrvergleichs bildenden Ansprüche; Gleichstehen der Annahme eines in der Form eines Beschlusses unterbreiteten Vergleichsvorschlags des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters durch die Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Prozess mit der Feststellung des Zustandekommens einer Einigung

1. Der Gebührentatbestand der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG konkretisiert für den Fall des Mehrvergleichs das Betreiben des Geschäfts im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 2 zu Teil 3 VV RVG und damit zugleich den für einen Prozess- oder Verfahrensauftrag im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 zu Teil 3 VV RVG notwendigen, aber auch hinreichenden Auftragsgegenstand.2. Das Entstehen einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG setzt daher keinen unbedingten Klageauftrag hinsichtlich der Ansprüche, die den Gegenstand des Mehrvergleichs bilden, voraus. Es genügt, wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, dass im Sinne des Gebührentatbestands der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche vor Gericht über eine Einigung verhandelt oder eine Einigung protokolliert oder das Zustandekommen einer Einigung festgestellt werden soll.