LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2020
L 8 BA 245/19 B ER
Normen:
SGB IV § 28a; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p; SGG § 86b; GmbHG § 54 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BA 29/19

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen BeitragsbescheidSozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführersUnerheblichkeit einer gesellschaftsrechtlich nicht wirksamen Übertragung von Geschäftsanteilen sowie einer Stimmbindungsvereinbarung mit lediglich schuldrechtlicher Wirkung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 245/19 B ER

DRsp Nr. 2020/9875

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Unerheblichkeit einer gesellschaftsrechtlich nicht wirksamen Übertragung von Geschäftsanteilen sowie einer Stimmbindungsvereinbarung mit lediglich schuldrechtlicher Wirkung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.10.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.551,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28a; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p; SGG § 86b; GmbHG § 54 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 21.10.2019 ist nicht begründet.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Antrag der Klage, deren aufschiebende Wirkung begehrt wird (SG Duisburg, S 34 BA 69/19), (allein) die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer S und K N. Nicht hingegen wendet sich die Antragstellerin gegen Beitragsnachforderungen im Übrigen.