LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2020
L 8 BA 139/19 B ER
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 BA 54/19

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidKeine maßgebliche Änderung der Sachlage durch Anzweifeln der Glaubwürdigkeit von ZeugenKein Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 139/19 B ER

DRsp Nr. 2020/9917

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Keine maßgebliche Änderung der Sachlage durch Anzweifeln der Glaubwürdigkeit von Zeugen Kein Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.5.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.969,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) vom 17.5.2019 ist nicht begründet.