LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.07.2020
26 Ta (Kost) 6045/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 1279/20

Vergleichsmehrwert nur bei Streit über Ob und Wie eines ZeugnisanspruchesVergleichsmehrwert bei künftiger Streitvermeidung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6045/20

DRsp Nr. 2020/11596

Vergleichsmehrwert nur bei Streit über Ob und Wie eines Zeugnisanspruches Vergleichsmehrwert bei künftiger Streitvermeidung

1. Stand eine betriebsbedingte Kündigung im Streit oder fehlen Angaben über die Kündigungsgründe, bedarf es zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für eine Zeugnisregelung regelmäßig näherer Angaben, aus denen ein im Zeitpunkt des Vergleichs bestehender Streit bzw. eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch geschlossen werden kann (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 22. Mai 2018 - 26 Ta (Kost) 6036/18; 8. März 2017 - 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4). 2. Streit bzw. Ungewissheit können aus einem vorgerichtlichen Streit über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte resultieren. Hier kamen konkrete Vereinbarungen zum Zeugnisinhalt mit der Festlegung von Noten hinzu. Außerdem enthält die Vereinbarung die Angabe eines Kündigungsgrundes (betriebsbedingte Kündigung) im Zeugnis.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 2020 - 36 Ca 1279/20 - abgeändert und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 11.176,98 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9;

Gründe:

I.