LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.08.2020
L 9 KR 152/17
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 209/16

Vergütung stationärer KrankenhausbehandlungAnspruch auf VerzugszinsenAuslegung einer Vergütungsregelung für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen BehandlungsfällenAuslegung nach dem Wortlaut ohne Bewertungen und Bewertungsrelationen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 152/17

DRsp Nr. 2020/13815

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung Anspruch auf Verzugszinsen Auslegung einer Vergütungsregelung für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen Auslegung nach dem Wortlaut ohne Bewertungen und Bewertungsrelationen

Eine Vergütungsregelung für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen ist streng nach ihrem Wortlaut sowie mit den dazu vereinbarten Anwendungsregeln ohne Bewertungen und Bewertungsrelationen auszulegen und lässt keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen zu.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 7. März 2017 wird aufgehoben, soweit er die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz für die Zeit vor dem 1. Oktober 2014 verurteilt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

Die Klägerin ist Trägerin u.a. des Krankenhauses S. Dieses verfügt im Rahmen der Abteilung Chirurgie über ein seit 2015 zertifiziertes Endoprothetik-Zentrum, welches sich auf Eingriffe an der Hüfte spezialisiert hat.