LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2020
L 10 KR 276/19
Normen:
SGB V § 12; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 3; KHEntgG § 11; KHG § 17b; KHG § 17c Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 433/17

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an eine Fallzusammenführung zweier KrankenhausaufenthalteVerstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot durch eine Entlassung statt einer Beurlaubung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen L 10 KR 276/19

DRsp Nr. 2020/12431

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an eine Fallzusammenführung zweier Krankenhausaufenthalte Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot durch eine Entlassung statt einer Beurlaubung

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.02.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.054,34 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 12; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 3; KHEntgG § 11; KHG § 17b; KHG § 17c Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind die Vergütung einer stationären Behandlung sowie die Zahlung einer Aufwandspauschale streitig.

Die Klägerin ist Trägerin der Kliniken N1 in N2, wo der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte N T (Versicherter) am 02.06.2014 aufgrund anhaltender Rückenschmerzen zur stationären Behandlung aufgenommen wurde. Diagnostiziert wurden unter anderem ein prävertebraler Abszess BWK 11 und 12 im Rahmen einer Tuberkulose sowie Lumbalgien im Thorakolumbalbereich. Der Versicherte erhielt neben diagnostischen Maßnahmen eine antibiotische Therapie und ihm wurde ein Korsett angepasst.