Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.02.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.054,34 EUR festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten sind die Vergütung einer stationären Behandlung sowie die Zahlung einer Aufwandspauschale streitig.
Die Klägerin ist Trägerin der Kliniken N1 in N2, wo der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte N T (Versicherter) am 02.06.2014 aufgrund anhaltender Rückenschmerzen zur stationären Behandlung aufgenommen wurde. Diagnostiziert wurden unter anderem ein prävertebraler Abszess BWK 11 und 12 im Rahmen einer Tuberkulose sowie Lumbalgien im Thorakolumbalbereich. Der Versicherte erhielt neben diagnostischen Maßnahmen eine antibiotische Therapie und ihm wurde ein Korsett angepasst.
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