LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2020
L 5 KR 154/19
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 115a; SGB V § 115b; KHG § 17b; KHEntgG § 7;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 704/17

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer stationären Behandlung bei einer Notfallbehandlung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 154/19

DRsp Nr. 2022/15055

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer stationären Behandlung bei einer Notfallbehandlung

Verstirbt ein Versicherter drei Minuten nach der Einlieferung in einem Krankenhaus während der Behandlung in einem apparativ und personell speziell ausgestatteten Schockraum, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass eine ambulante Behandlung vorlag.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 26.06.2019 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 780,99 € nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.03.2017 zu zahlen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 107 Abs. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 115a; SGB V § 115b; KHG § 17b; KHEntgG § 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung in Höhe von 780,99 € hat.