Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1491,50 EUR festgesetzt.
Streitig ist die Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung.
Bei dem am 00.00.1997 geborene Versicherten (E B.) der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde im Krankenhaus der Beklagten nach vorstationärer Behandlung (03.04.2013) am 08.04.2013 wegen eines Strabismus divergens intermittens nach vorherigem Prismenaufbau eine kombinierte Schiel-Operation links durchgeführt. Der Versicherte blieb zur Kontrolle im Krankenhaus, wurde abends wegen Erbrechens mit Vomex iV behandelt und am 09.04.2013 entlassen. Die Beklagte berechnete für diese Behandlung 1.491,50 Euro. Bei ambulanter Operation hätten die Kosten nach Vortrag der Klägerin 1303,00 Euro betragen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|