LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.10.2020
L 16 KR 216/20
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 73 Abs. 4 S. 1; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 115b Abs. 2; BGB § 812;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 KR 705/17

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit der stationären Behandlung für eine Schiel-Operation in Abgrenzung zu ambulant durchführbaren Operationen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen L 16 KR 216/20

DRsp Nr. 2021/1779

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Erforderlichkeit der stationären Behandlung für eine Schiel-Operation in Abgrenzung zu ambulant durchführbaren Operationen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1491,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 73 Abs. 4 S. 1; SGB V § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 115b Abs. 2; BGB § 812;

Tatbestand

Streitig ist die Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung.

Bei dem am 00.00.1997 geborene Versicherten (E B.) der Rechtsvorgängerin der Klägerin wurde im Krankenhaus der Beklagten nach vorstationärer Behandlung (03.04.2013) am 08.04.2013 wegen eines Strabismus divergens intermittens nach vorherigem Prismenaufbau eine kombinierte Schiel-Operation links durchgeführt. Der Versicherte blieb zur Kontrolle im Krankenhaus, wurde abends wegen Erbrechens mit Vomex iV behandelt und am 09.04.2013 entlassen. Die Beklagte berechnete für diese Behandlung 1.491,50 Euro. Bei ambulanter Operation hätten die Kosten nach Vortrag der Klägerin 1303,00 Euro betragen.