Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rückforderung des Festzuschusses.
Der Kläger ist als Zahnarzt in T niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Entsprechend einem Heil- und Kostenplan vom 23. April 2014 gliederte der Kläger bei dem bei der beigeladenen Krankenkasse Versicherten E H (geb. am 00.00.1945) am 12. August 2014 im Oberkiefer eine Teleskopprothese mit Teleskopkronen auf den Zähnen 14, 23 und 26 sowie eine Brücke 12-21 und eine Krone auf Zahn 22 und im Unterkiefer eine Teleskopprothese mit Teleskopkronen auf den Zähnen 34, 35 und 36 ein.
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