LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.04.2020
L 7 BK 4/20 B
Normen:
RVG § 56; RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SF 236/17

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entstehen einer Einigungs- bzw. ErledigungsgebührGeltung des Grundsatzes der reformatio in peius auch im Erinnerungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2020 - Aktenzeichen L 7 BK 4/20 B

DRsp Nr. 2020/12507

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Entstehen einer Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr Geltung des Grundsatzes der reformatio in peius auch im Erinnerungsverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.12.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 56; RVG -VV Nr. 1005; RVG -VV Nr. 1006;

Gründe

I.

Im Klageverfahren S 42 BK 22/16 begehrte der durch die Erinnerungsführerin und Beschwerdegegnerin vertretene Kläger die Auszahlung von mit Bescheid vom 19.02.2016 bewilligtem Kinderzuschlag (Klage vom 19.05.2016). Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 teilte die Beklagte mit, die Auszahlung für Februar 2016 sei bereits am 25.02.2016 erfolgt. Die Auszahlung für März 2016 und April 2016 sei am 22.06.2016 erfolgt. Die Beklagte erklärte sich zur Übernahme von 2/3 der Kosten des Klägers bereit. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 07.09.2016) erklärte der durch die Erinnerungsführerin vertretene Kläger das Verfahren für erledigt.