LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2020
L 11 SF 118/18 E
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 und S. 2; VwGO § 160; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3;

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine fiktive Terminsgebühr bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs oder eines angenommenen Teilanerkenntnisses mit abschließenden Erledigungserklärungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen L 11 SF 118/18 E

DRsp Nr. 2020/8848

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine fiktive Terminsgebühr bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs oder eines angenommenen Teilanerkenntnisses mit abschließenden Erledigungserklärungen

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung vom 3. April 2018 geändert. Die Prozesskostenhilfevergütung des Antragstellers wird auf insgesamt 645,69 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 und S. 2; VwGO § 160; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 3;

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer, Prozessbevollmächtigter des Klägers im Ausgangsverfahren, wendet sich mit der Erinnerung in erster Linie gegen die Absetzung der Gebühr Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (VV) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie der auf diese entfallenden Umsatzsteuer von seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.