LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2020
L 21 AS 145/19 B
Normen:
RVG § 3; RVG § 14 Abs. 1 S. 2 und S. 4; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 55 Abs. 5 S. 2-4; RVG § 58; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 1006; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2302; RVG -VV Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 63/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenUnbilligkeit der Kostenbestimmung über eine Verfahrens- und TerminsgebührUnterdurchschnittlichkeit des Umfangs des Sache und der Schwierigkeiten eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung zunächst vorläufig bewilligter Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB IIAnrechnung der anteilig erstatteten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr statt des Höchstbetrags

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen L 21 AS 145/19 B

DRsp Nr. 2020/9219

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Unbilligkeit der Kostenbestimmung über eine Verfahrens- und Terminsgebühr Unterdurchschnittlichkeit des Umfangs des Sache und der Schwierigkeiten eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung zunächst vorläufig bewilligter Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II Anrechnung der anteilig erstatteten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr statt des Höchstbetrags

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.12.2018 wird der an den Beschwerdeführer im Wege der Prozesskostenhilfevergütung aus der Staatskasse zu entrichtende Betrag auf 827,05 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3; RVG § 14 Abs. 1 S. 2 und S. 4; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 55 Abs. 5 S. 2-4; RVG § 58; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 1006; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2302; RVG -VV Nr. 3106;

Gründe

I.