Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
[*siehe auch den nachfolgenden Beschluss bezüglich einer zu dieser Entscheidung erhobenen Anhörungsrüge]
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Höhe des in einer geänderten Gerichtskostenrechnung vom 07.05.2021 im Verfahren
Streitig ist im Verfahren
Der Erinnerungsführer ist selbstständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Am 18.04.2016 stellte das damals für ihn zuständige Finanzamt N einen Insolvenzantrag gegen ihn.
Am 26.09.2016 stellte er eine Rechnung an Steuerberater S, mit dem er eine Bürogemeinschaft unterhielt. Die Rechnung lautete wie folgt:
"Liquidation
Für meine Leistungen im Zusammenhang mit der Sache "G" (Begleitung Durchsuchung vor Ort) im Leistungszeitraum 2/2016 erlaube ich mir wie folgt zu liquidieren:
Euro | |
Leistungen: | 125.000.000,00 |
Umsatzsteuer: 19% | 23.750.000,00 |
148.750.000,00 |
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