FG Münster - Beschluss vom 19.05.2021
5 Ko 1247/21 GK
Normen:
GkG § 66 Abs. 6; GkG § 69a Abs. 5;

Vergütungsanspruch eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers wegen zu hohen Umsatzsteuerausweises nach späterer Rechnungsberichtigung

FG Münster, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 5 Ko 1247/21 GK

DRsp Nr. 2021/10329

Vergütungsanspruch eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers wegen zu hohen Umsatzsteuerausweises nach späterer Rechnungsberichtigung

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GkG § 66 Abs. 6; GkG § 69a Abs. 5;

[[Tatbestand]

[*siehe auch den nachfolgenden Beschluss bezüglich einer zu dieser Entscheidung erhobenen Anhörungsrüge]

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Höhe des in einer geänderten Gerichtskostenrechnung vom 07.05.2021 im Verfahren 5 K 3133/19 U angesetzten Streitwerts.

Streitig ist im Verfahren 5 K 3133/19 U, ob ein eklatant zu hoher Umsatzsteuerausweis nach späterer Rechnungsberichtigung zu einem Vergütungsanspruch des Rechnungsausstellers führt.

Der Erinnerungsführer ist selbstständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Am 18.04.2016 stellte das damals für ihn zuständige Finanzamt N einen Insolvenzantrag gegen ihn.

Am 26.09.2016 stellte er eine Rechnung an Steuerberater S, mit dem er eine Bürogemeinschaft unterhielt. Die Rechnung lautete wie folgt:

"Liquidation

Für meine Leistungen im Zusammenhang mit der Sache "G" (Begleitung Durchsuchung vor Ort) im Leistungszeitraum 2/2016 erlaube ich mir wie folgt zu liquidieren:

Euro
Leistungen: 125.000.000,00
Umsatzsteuer: 19% 23.750.000,00
148.750.000,00